Ein Großteil der von deutschen Nutzern besuchten Webseiten nutzt die beliebten Schriftarten von Google Fonts. Wie ein Gericht Anfang des Jahres 2022 entschied, kann dies einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) darstellen. In der Folge riskieren Webseitenbetreiber eine teure Abmahnung. Erfahren Sie deshalb, wie Sie durch lokales Laden das Risiko einer Google Fonts Abmahnung umgehen können.
„Google Fonts“ ist ein interaktives Verzeichnis verschiedener Schriftarten, welches seit 2010 von der Google LLC zur Verfügung gestellt wird. Insgesamt können Webseitenbetreiber durch die Nutzung von Google Fonts über 1000 verschiedene Schriftarten auf ihrer Webseite einbinden. Google Fonts ist nicht zuletzt deshalb bei Webseitenbetreibern, Webdesignern und Webseitenprogrammierern so beliebt, weil die Nutzungslizenzen kostenlos sind.
Möchten Sie eine der Schriftarten von Google Fonts nutzen, so stehen Ihnen dabei grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Auswahl:
Nutzen Sie die dynamische Variante zur Einbindung von Google Fonts auf der eigenen Webseite, so wird die gewünschte Schriftart bei jedem Aufruf der eigenen Webseite von einem der Server von Google geladen. Beim Aufbau der Verbindung zu den Google-Servern erfolgt auch eine Übertragung der IP-Adresse des Webseitenbesuchers an Google. Genau dies stellt eine rechtswidrige Nutzung von Google Fonts dar.
Am 20.01.2022 urteilte das Landgericht München I, dass die automatische Übertragung der IP-Adresse des Webseitenbesuchers an Google nicht ohne dessen Einwilligung geschehen darf. Das bedeutet, dass vor jedem Laden der eingebundenen Google-Fonts-Schriftart zunächst die Zustimmung des Webseitenbesuchers zur Übertragung seiner IP-Adresse an die Server von Google eingeholt werden muss.
Das geltende Datenschutzrecht innerhalb Europas verfolgt im Wesentlichen folgende Ziele:
Demnach steht es jedem frei, selbst darüber zu entscheiden, wie, wem und in welchem Umfang er personenbezogenen Daten an andere weitergeben möchte. Personenbezogene Daten dürfen entsprechend der DSGVO nur dann verarbeitet werden, wenn eine entsprechende Gesetzesgrundlage dies gestattet. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis besteht oder geschlossen werden soll.
In einem solchen Fall können personenbezogene Daten aufgrund eines nachweisbaren berechtigten Interesses oder einer vorliegenden Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden. Im Falle eines Webseitenbesuchs geht das Landgericht München I in seinem Urteil jedoch nicht von einem nachweisbaren berechtigten Interesse des Nutzers aus. Aus diesem Grund dürfen personenbezogene Daten wie die IP-Adresse nicht verarbeitet, also nicht weitergegeben werden.
Um eine Abmahnung bei der Nutzung einer Schriftart von Google Fonts auf der eigenen Webseite zu verhindern, sollten Sie stets die dynamische Einbindung der Schriftart vermeiden. Nutzen Sie das lokale Laden, so muss beim Besuch der Webseite keine Verbindung zu den Servern von Google hergestellt werden. Die IP-Adresse des Besuchers wird dementsprechend ebenfalls nicht an Google übertragen, wodurch kein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt.
Mit Blick auf die eigene Webseite ist also nicht nur dessen SEO-Optimierung, sondern auch die Rechtssicherheit eine wichtige Frage. Wie Sie Google Fonts deaktivieren oder lokal einbinden, erfahren Sie in diversen Anleitungen. Sehr gut erklärt und einfach umzusetzen ist das Vorgehen in dem Tutorial von Lightweb Media.
Durch das Einrichten des lokalen Ladens von Google Fonts Schriftarten oder das Deaktivieren von Google Fonts können Sie eine Abmahnung wegen eines DSGVO-Verstoßes bereits im Vorfeld verhindern. Haben Sie bisher die dynamische Einbindung von Google Fonts genutzt und bereits eine Abmahnung erhalten, sollten Sie umgehend Google Fonts deaktivieren oder auf das lokale Laden umstellen.
Einige Privatpersonen, aber auch Abmahnkanzleien nutzen das Urteil vom Landesgericht München I bereits zum eigenen Vorteil. Hierbei wird das Internet gezielt nach Webseiten mit dynamischer Einbindung von Google Fonts durchforstet und die Betreiber mit einer Abmahnung angeschrieben. Neben der Aufforderung zur Unterlassung sowie zur Auskunft über die eigenen Daten und deren Verwendung verlangen solche Abmahnkanzleien von den Webseitenbetreibern in der Regel auch einen Schadensersatz in Höhe von 100 Euro sowie zusätzliche Gebühren.
Sollte dieser Betrag nicht innerhalb einer bestimmten Frist gezahlt werden, drohen die Verfasser der Abmahnungen mit einer Klage. Sind Sie mit einer solchen Abmahnung konfrontiert, empfiehlt es sich, zunächst anwaltlichen Rat einzuholen. Eine Zahlung des geforderten Betrags sollte erst nach einer gründlichen Prüfung erfolgen.